Satzung

Präambel

Mit der Stiftung E.J.Kiphard – Stiftung für Psychomotorik soll die Psychomotorik als wirkungsvolles therapeutisch-pädagogisches Konzept nachhaltig unterstützt werden.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung E.J.Kiphard – Stiftung für Psychomotorik“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Die „Stiftung E.J.Kiphard – Stiftung für Psychomotorik“ mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zwecke der Stiftung sind
– die Förderung von Bildung und Erziehung
– die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • das Hüten und Verbreiten des wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Lebenswerkes von Prof. Dr. Ernst J. Kiphard, die Anerkennung, Wahrung und Verwendung seines Namens mit dem Ziel der Weiterentwicklung und Ausbreitung der Psychomotorik als therapeutisch-pädagogisches Konzept.
  • den Aufbau eines Kiphard-Archives
  • die Betreuung und Verwertung sämtlicher wissenschaftlicher, künstlerischer
    und schriftstellerischer Arbeiten
  • den Aufbau einer Psychomotorik-Bibliothek
  • die Entwicklung und Vergabe eines Förderpreises für psychomotorische Praxisprojekte
  • die Entwicklung und Vergabe eines Forschungspreises für psychomotorische Theoriebildung
  • die Verleihung der E.J.Kiphard-Medaille für besondere Verdienste um die Förderung der Psychomotorik in Deutschland
  • die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des Fördervereins Psychomotorik e.V. mit allen angeschlossenen Initiativen.
  • die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/ Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1) Das gründende Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6

Organe der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand

§ 7

Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen.
(2) Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt / besteht aus Rudolf Lensing-Conrady als Vorsitzendem, Hans-Jürgen Beins als stellvertretendem Vorsitzenden sowie aus dem/der jeweiligen ersten Vorsitzenden des Fördervereins Psychomotorik e.V.
Zum Gründungszeitpunkt ist dies Herr Hartmut Hoster.
Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins wird das dritte Vorstandsmitglied vom Restvorstand berufen.
Zwei weitere Vorstandsmitglieder können vom Vorsitzenden berufen werden.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden sowie der berufenen Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit des 3. Vorstandsmitgliedes ist an die Vorstandswahlen des Fördervereins Psychomotorik gebunden.
(4) Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes wird der Nachfolger / die Nachfolgerin von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bestellt.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Geschäfte sowie von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe eines/r Geschäftsführers/Geschäftsführerin ist,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  • die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 9

Beschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die gilt nicht für Beschlüsse nach § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 der Satzung.

§ 10

Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, kann der Vorstand der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.

(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und auf dem Gebiet der Psychomotorik liegen.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes.

(5) Für Beschlüsse über wesentliche Änderungen der Satzung, Zusammenschlüsse und Auflösung bedarf es der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie sind ihr – in den Fällen der Abs. 2 und 3 mit einer Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes – anzuzeigen.

§ 11

Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 oder 3 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 werden erst nach Genehmigung durch die Bezirksregierung wirksam.

§ 12

Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens insbesondere zur psychomotorischen Förderung von Kindern.

§13

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§14

Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15

Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Die stiftungsaufsichts-behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§16

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.